Programmumfang nach § 87c AO
Stand: 12. August 2026 — Programmbeschreibung im Sinne des § 87c Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung
1. Wozu diese Seite dient
§ 87c Abs. 1 AO verlangt von nicht amtlichen Programmen, die für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten verarbeiten, die richtige und vollständige Verarbeitung — im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs. Abs. 2 verlangt, auf diesen Umfang und auf Fälle, in denen eine richtige und vollständige Verarbeitung ausnahmsweise nicht möglich ist, an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
Diese Seite ist diese Programmbeschreibung. Abschnitt 2 sagt, was NexDeck für das Besteuerungsverfahren tut; Abschnitt 4 ist die hervorgehobene Stelle und sagt, wo es das ausdrücklich nicht leistet.
Sie beschreibt das Verhalten eines Programms und ist keine steuerliche Beratung. Wie ein einzelner Geschäftsvorfall zu behandeln ist, beurteilen Sie und Ihre steuerlich beratende Person.
2. Was NexDeck verarbeitet
- Ausgangsrechnungen — Erstellung, lückenlose Nummerierung je Mandant, Festschreibung, Ermittlung der Entgelte und Steuerbeträge je Steuersatz, Kennzeichnung steuerfreier und nicht steuerbarer Umsätze sowie der Fälle des § 13b UStG.
- Elektronische Rechnung — ZUGFeRD 2.x (Profile MINIMUM, BASIC, EN16931, EXTENDED) und XRechnung 3.0 (CII). Andere Formate werden nicht erzeugt.
- Eingangsbelege — Erfassung mit maschineller Texterkennung, Auslesen strukturierter Rechnungsdaten, Kontierungsvorschlag mit Verlässlichkeitsstufe. Eine ausdrücklich getroffene Auswahl hat stets Vorrang; ohne Ihre Bestätigung entsteht kein Buchungssatz.
- DATEV-Buchungsstapel — Format EXTF, Kategorie 21, Version 13, einschließlich Sachkonto, Gegenkonto, Buchungsschlüssel und Belegfeldern, mit formaler Prüfung vor der Ausgabe.
- Kassenbuch — Aufzeichnung von Bareinnahmen und -ausgaben mit Angabe der Grundlage jeder Buchung (siehe Abschnitt 3).
- Aufbewahrung — unveränderbare Ablage finalisierter Rechnungen und Belege mit Fristensteuerung, fortlaufendes Änderungs- und Zugriffsprotokoll.
3. Was ausdrücklich nicht zum Programmumfang gehört
Für die folgenden Bereiche übernimmt der Anbieter keine Gewährleistung nach § 87c Abs. 1 AO, weil das Programm sie nicht leistet:
- Umsatzsteuer-Voranmeldung — NexDeck erstellt keine Voranmeldung.
- Übermittlung an Finanzbehörden — es wird nichts übermittelt und keine Erklärungsdatei erzeugt, auch keine zum Selbst-Hochladen.
- Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) — wird nicht erzeugt, auch nicht für erfasste innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen.
- Jahresabschluss, Bilanz, Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung.
- Verrechnung erhaltener Anzahlungen in der Schlussrechnung — die buchhalterische Auflösung nimmt Ihre steuerlich beratende Person vor.
- Umrechnung fremder Währungen — § 16 Abs. 6 UStG verlangt die amtlich veröffentlichten Durchschnittskurse; ein solcher Kurs ist nicht hinterlegt.
- Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung. NexDeck ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV nimmt elektronische Buchhaltungsprogramme ausdrücklich aus. Das Modul ist ein elektronisches Kassenbuch und ersetzt keine Registrierkasse; der Anbieter bewirbt kein Kassensystem und bringt keines in den Verkehr.
4. Hinweis nach § 87c Abs. 2 AO — Fälle ohne vollständige Verarbeitung
Die folgenden Sachverhalte kann NexDeck nicht richtig und vollständig verarbeiten. Wer einen davon verwirklicht, muss ihn außerhalb von NexDeck erfassen und seine steuerlich beratende Person darauf hinweisen.
4.1 Sachverhalte, die nicht erfasst werden
Diese Merkmale gibt es in der Datenhaltung nicht. Ein betroffener Geschäftsvorfall wird deshalb nicht falsch verarbeitet, sondern gar nicht — er fehlt.
- Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) (Kennzahl 62)
- Wird nicht erfasst — es gibt kein Feld dafür.
- Unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer (§ 14c UStG) (Kennzahl 69)
- Ein § 14c-Fall ist ein Fehler auf einer bereits finalisierten Rechnung. NexDeck erkennt Widersprüche und benennt sie, führt den Fall aber nicht als Steuerschuld.
- Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) (Kennzahlen 37, 50)
- Auf der Eingangsseite gibt es kein Feld für Skonto, Rabatt oder Uneinbringlichkeit. Auf der Ausgangsseite sind Storno und Gutschrift erfasst, die Minderung wegen Uneinbringlichkeit nicht. Ob und wann ein Gewährleistungseinbehalt zu einer Berichtigung führt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen hat — NexDeck entscheidet sie deshalb nicht und lässt Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag unverändert.
- Umsätze nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG) (Kennzahlen 73, 74)
- Kein entsprechender Wert im Merkmalskatalog.
- Wechsel der Besteuerungsform (§ 20 UStG) (Kennzahl 65)
- Die Besteuerungsart ist ein Momentanwert ohne Gültigkeitsdatum; ein Wechsel hinterlässt keine Spur, aus der sich die Nachsteuer ergäbe.
- Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) (Kennzahl 70)
- Der Kleinunternehmerstatus ist ein Wahrheitswert ohne Datum.
- Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung (§ 18 UStG) (Kennzahl 500)
- Eine Erklärung des Unternehmers über abweichende Rechtsauffassungen. Sie darf niemand für ihn abgeben, auch keine Software.
4.2 Grenzen bei Sachverhalten, die erfasst werden
- Rechnung in fremder Währung — wird als blockierender Befund benannt, nicht mit 1:1 gerechnet.
- Fehlender Leistungszeitpunkt — der Beleg wird als „nicht zugeordnet" geführt und in keiner Periode gezählt, mit Begründung je Beleg.
- § 13b-Beleg ohne Tatbestand, ohne Nettobetrag oder ohne Steuersatz — wird nicht geraten; der Beleg bleibt unberücksichtigt und wird blockierend gemeldet.
- Empfangene Leistungen eines EU-Unternehmers (Kennzahlen 46, 47 und 67) — die Beträge werden ermittelt, die Zuordnung zum Voranmeldungszeitraum nicht durchgängig — § 13b Abs. 1 UStG knüpft ausschließlich an den Zeitpunkt der Leistungsausführung an, nicht an das Rechnungsdatum. Dieser Zeitpunkt lässt sich aus einer elektronischen Rechnung auslesen (BT-72 bzw. das Ende des Abrechnungszeitraums), steht aber nicht auf jedem Beleg. Fehlt er, wird der Beleg als „nicht zugeordnet" geführt und in keiner Periode gezählt. Kennzahl 67 trägt denselben Vorbehalt, weil in ihr der Anteil aus Kennzahl 47 steckt.
- 0 % Umsatzsteuer ohne hinterlegten Grund — nicht entscheidbar, ob steuerfrei, Nullsatz oder nicht steuerbar. Blockierender Befund.
- Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 2 und 4 UStG — welche Eingangsleistung welchem Ausgangsumsatz zuzurechnen ist, geht aus den Daten nicht hervor. Die Vorsteuer wird ungekürzt gemeldet, mit Hinweis auf die Kürzungspflicht.
- Mischsatz-Rechnung, deren Zerlegung nicht aufgeht — gerechnet wird mit dem Rechnungskopf. Die Summe bleibt richtig, die Verteilung auf die Kennzahlen ist dann nicht belegt.
- Barausgabe ohne Rechnung — kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); der Betrag wird nicht als Vorsteuer geführt, aber benannt.
- Kontierungsvorschlag — ein Vorschlag, kein Buchungssatz. Er wird erst mit Ihrer Bestätigung zur Grundlage der Buchführung.
5. Prüfung vor der Freigabe und Auskunft gegenüber Finanzbehörden
Vor jeder Freigabe für den produktiven Einsatz läuft die vollständige automatisierte Prüfung. Daraus entsteht ein Freigabeprotokoll mit dem Programmstand, Prüfsummen des Programmbestands und dem Ergebnis jedes Prüflaufs; es wird nach § 87c Abs. 3 AO aufbewahrt.
Den Finanzbehörden stellt der Anbieter auf Verlangen diese Programmbeschreibung in der zum Prüfungszeitraum gültigen Fassung, die Freigabeprotokolle und einen Zugang zu Prüfzwecken bereit (§ 87c Abs. 4 und 5 AO). Kontakt über die im Impressum genannte Anschrift.
6. Verhältnis zu den übrigen Dokumenten
Für den Programmumfang gilt diese Seite. Die vertraglichen Regelungen stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 12r. Bausteine für Ihre eigene Verfahrensdokumentation nach GoBD erhalten Sie im Hilfe-Bereich der Anwendung.